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Material gehört nicht zu Handwerkskosten |
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Wer Handwerksleistungen bei der Steuer geldtend macht, sollte seinen Antrag auf Abzug genau formulieren. Seit dem vergangenen Jahr können Hauseigentümer die so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen zwar in größerem Umfang geltend machen.
Das bezieht sich allerdings nur auf Arbeitskosten, erläutert der Bund der Steuerzahler. Der Materialeinsatz ist davon ausgeschlossen. Wird mit dem Handwerker ein Einheitspreis von beiden Posten vereinbart, sollte im Schreiben an das Finanzamt daher der Rechnungsbetrag mit einem Zusatz versehen werden. Unproblematisch sin dabei Formulierungen wie "Im Rechnungsvertrag sind Materialkosten in Höhe von" enthalten, teilt der Bund unter Berufung auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz (AZ: S2296b A -St32 3) mit. Die Materialkosten sind bei der Steuererklärung vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
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