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Zahlung von Lohn nicht relevant |
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Kein Arbeitslosengeld während unentgeltlichen Praktikums
AFP KASSEL. Arbeitslose verlieren auch dann ihren Anspruch auf Leistungen, wenn sie ohne Lohn arbeiten, wie das Bundessozialgericht(BSG) in Kassel bekräftigt hat. Es wies die Klage eines Busfahrers ab, der mehrfach für eine Reiseagentur unterwegs war.
Der Fahrer wollte während der mehrtägigen Touren nach eigenen Angaben Berufserfahrung sammeln und so seine Chancen am Arbeitsmarkt verbessern. Der Busfahrer sagte, er sei während der Touren ständig per Handy erreichbar gewesen. Als die Arbeitsagentur von den Fahrten erfuhr, hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld für zwei Monate auf. Der Busfahrer argumentierte, sein „unentgeltliches Praktikum" schließe Arbeitslosigkeit nicht aus. Wie das BSG entschied, istder Arbeitslose aber ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Auf die Zahlung von Lohn komme es nicht an. Zudem habe die Behörde ihre Leistungen auch schon deshalb streichen dürfen, weil der Busfahrer nicht vor Ort erreichbar gewesen sei.Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 7a AL 16/05 R
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