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Gewinnt ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung den Arbeitsgerichtsprozess in der ersten Instanz und muss er - zunächst - weiterbeschäftigt werden, so ist dafür keine Befristungsabrede
schriftlich zu vereinbaren. Es handelt sich um eine „Prozessbeschäftigung", die automatisch endet, wenn der Arbeitgeber die zweite Instanz für sich entscheiden kann.
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, AZ: 13 Sa 275/05)
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