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Freiwillige Arbeitslosenversicherung möglich

 

Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige und Existenzgründer unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Sie stellt eine neue versicherungsfremde Leistung der Arbeitslosenversicherung dar.  Voraussetzung ist, dass an mindestens 15 Stunden wöchentlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird und der Selbstständige un-mittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit in der Arbeitslosenver­sicherung versicherungspflichtig war oder eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen hat. Zudem muss die Versicherungspflicht bzw. der Leistungsbezug innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens zwölf Monate umfasst haben.Eine weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Arbeitsagentur ein Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt wird. Wer bereits am 1. Febru­ar 2006 die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt hat, kann den Antrag bis zum 31. Dezember 2006 einreichen.Schließlich muss der Beitrag, der unabhängig vom individuellen Einkommen ist, an die Ar­beitsagentur abgeführt werden. Er liegt bei monatlich 39,81 Eu­ro (West) bzw. 33,56 Euro (Ost). Für die Hohe des Arbeitslosengeldes ist das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt entscheidend oder - wenn innerhalb des letzten Jahres keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt  nachgewiesen werden können - ein fiktives Entgelt, das sich an der beruflichen Qualifikation orientiert. Dabei werden vier Gruppen unterschieden. Der maximal mögliche Betrag liegt bei 1.364 Euro Arbeitslosengeld pro Monat. Die maximale Bezugsdauer beträgt maximal 12 bzw. 18 Mo­nate für über 55-Jahrige. Dafür sind als Vorversicherungszeit 24 Monate Beitrage zu entrichten.

 

Eine ähnliche Regelung gilt auch für Pflegekraft. Weitere Informationen dazu finden Sie auf www.steuerzahler.de

Die Beiträge der freiwilligen Versicherung sind im Vergleich zu den Beitragen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu niedrig angesetzt. Letztere müssen ihren Beitrag abhängig von der Einkommenshöhe entrichten. Der Beitragssatz liegt bei 6,5 Prozent. Dies entspricht bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 615 Euro einem Beitrag von rund 40 Eu­ro.

Der Haken:

Ein Versicherter mit Kind mit solch einem Ein­kommen wird nie Arbeitslosen­geld in Hohe der angeführten 1.364 Euro erhalten. Um diesen Anspruch zu erreichen, benötigt er ein Nettoeinkommen von 2.035 Euro (Leistungssatz 67%). Für ein solches Net­toeinkommen wiederum ist in Steuerklasse VI ein Bruttoein­kommen von rund 3.000 Euro notwendig. Um den Kreis zu schließen: Bei einem Bruttoein­kommen von 3.000 Euro werden monatlich knapp 200 Euro an Beitrag zur Arbeitslosenversi­cherung fällig. Das ist der 5-fache Beitrag eines freiwillig Versicherten, der lediglich knapp 40 Euro (West) zu entrichten hat.

 

 
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