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Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit PDF Drucken E-Mail

Selbstständige können in der Rentenversicherung anders als in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung – unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig sein. Das gilt im Wesentlichen für die so genannten arbeiternehmerähnlichen Selbstständigen. Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass dies auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH der Fall sein kann.

 

Bestimmte Berufsgruppen - zum Beispiel selbstständig tätige Lehrer oder Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sowie Hebammen - sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Auch alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen der Rentenversicherungspflicht.

 

 

Alleingesellschafter-Geschäftsführer

 

Aber auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft kann von der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger erfasst werden. Dies gilt nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung für Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Laut Rentenversicherung sei ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 24.11.2005 (AZ: B 12 RA 1/04 R) anders entschieden. Nach der richterlichen Begründung komme es allein darauf an, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Verhältnisse der GmbH als juristische Person hingegen seien für die Entscheidung nicht maßgeblich. Insoweit erübrige sich eine Prüfung der Anzahl der Auftraggeber oder der Beschäftigtenzahl der GmbH.

Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung handelt es sich bei diesem Urteil um eine Einzelfallentscheidung, aus der sich keine generelle Rentenversicherungspflicht ableiten lasse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zwischenzeitlich im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg gebracht. Demnach ist für die Versicherungspflicht entscheidend, für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

 

Den Status klären

 

Die Position eines GmbH-Geschäftsführers kann unterschiedlich ausgestaltet sein: Sie kann eher Arbeitnehmereigenschaften besitzen oder einem Selbstständigen gleichgestellt sein. Von der Beurteilung dieses Status hängt ab, ob ein GmbH-Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss und damit auch Leistungen beanspruchen kann.Handwerker, Künstler oder Lehrer - das Rentenversicherungsrecht kennt verschiedene Berufszweige, bei denen Selbstständigkeit nicht automatisch mit Versicherungsfreiheit verbunden ist. Damit im Einzelfall keine Beitragsnachforderung entsteht, empfiehlt sich eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die für rentenversicherungspflichtige Selbstständige die Beiträge einzieht. Dabei kann auch direkt geklärt werden, ob Lücken im persönlichen Versicherungsverlauf später zu verminderten Renten führen - und wie solche „Rentenlöcher" eventuell wieder gestopft werden können. Informationen erhalten Sie bei der DRV Oldenburg-Bremen über die kostenlose Hotline 0800 100048028

   
 
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