|
Ein Arbeitgeber muss, bevor er einem Mitarbeiter kündigt, zunächst einmal seine Betrieb daraufhin prüfen, ob er den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz - auch zu geänderten Bedingungen - weiterbeschäftigen kann. Ist eine solche Möglichkeit vorhanden, so hat er sie anzubieten. Allerdings kann er auch sogleich eine entsprechende Änderungskündigung vornehmen. Diese ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer schon vorher zu erkennen gibt, das geänderte Angebot nicht annehmen zu wollen - es sei denn, die Ablehnung ist „unmissverständlich". Dann ist es dem Arbeitgeber erlaubt, sofort eine Beendigungskündigung auszusprechen.
(Bundesarbeitsgericht, AZ: 2 AZR 132/04)
|