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Für Beschäftigte in Kleinbetrieben gilt nicht das Kündigungsschutzgesetz. Je nach Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und der Zahl der aktuellen Mitarbeiter gilt das für Betriebe mit bis zu fünf oder zehn Angestellten. Der Ende Dezember 2003 erworbene Kündigungsschutz (bei damals mehr als 5 Betriebsangehörigen) bleibt nur dann erhalten, wenn entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als fünf „Altbeschäftigte" im Betrieb verblieben sind. Andernfalls kommt es darauf an, dass unter Berücksichtigung neu hinzugekommener Angestellter der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern überschritten worden ist.
(Landesarbeitsgericht Hamm, AZ: 7 Sa 959/05)
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