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Ist eine Arbeitnehmerin aufgrund eines Arbeitsunfalls sechs Wochen lang krank, arbeitet sie danach wieder vier Tage und erkrankt sie wegen eines Rückenleidens erneut, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn es sich um eine „Fortsetzungserkrankung" handelt. Bestätigt jedoch der Unfallarzt, dass die zweite mit der ersten Krankheit nicht zusammenhängt, so ist der Chef zahlungspflichtig - auch wenn er per Gutachten eines weiteren Mediziners den Zusammenhang zwischen beiden Krankheitszeiten nachgewiesen zu haben glaubt. Steht nicht eindeutig fest, welche ärztliche Aussage zutrifft, so hat der Arbeitgeber den Nachweis einer Fortsetzungserkrankung nicht erbracht.
(Landesarbeitsgericht Hamm, AZ: 18 Sa 168/05)
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