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Ein Arbeitgeber muss einen Mitarbeiter nicht über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Auflösungsvertrags aufklären. Im konkreten Fall hatte eine Beschäftigte einen solchen Vertrag unterschrieben und später Schadensersatz verlangt, weil die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt hatte. Die Frau kann nicht argumentieren, dass der Arbeitgeber sie vor Vertragsabschluss auf die Folgen „ungefragt hätte hinweisen müssen". Denn dadurch würde die Fürsorge- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers überspannt. Grundsätzlich sei jeder Vertragspartner für seine finanziellen und wirtschaft-lichen Interessen selbst verantwortlich. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Arbeitgeber hätte erkennen können, dass die Mitarbeiterin mit der Einschät-zung der Rechtslage überfordert war.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, AZ: 2 Sa 213/05)
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