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Kaum in Kraft getreten, schon wieder geändert PDF Drucken E-Mail
Am 1. Februar 2006 in Kraft getreten - und schon entscheidend geän­dert: 
Wolfgang Büser KARLSRUHE. Vielen Selbstständigen, denen der freiwillige Beitritt zur Arbeitslosenversiche­rung gestattet wurde, ist die­ses Recht rückwirkend zum 1. Juni 2006 wieder entzogen worden (falls sie sich bis dahin nicht schon gemeldet hatten). Das betrifft alle Frei­berufler, Gewerbetreibende und andere selbstständig tä­tige Frauen und Männer, die vor 2004 laufend auf eigenen Füßen gestanden haben.

 

Jetzt steht nur noch denje­nigen der Beitritt offen, die sich seit 2004 selbstständig gemacht haben - und das auch nur noch bis Ende De­zember 2006. Danach (wie auch jetzt schon) ist für neu ins selbstständige Berufsle­ben einsteigende Personen Bedingung, dass sie sich in­nerhalb von einem Monat nach Aufnahme ihrer Tätig­keit zur freiwilligen Arbeits­losenversicherung anmel­den.Das allerdings zu konkur­renzlosen Bedingungen. Un­abhängig vom Einkommen, betragen die an die Agentur für Arbeit abzuführenden Beiträge pro Monat nur 39,81 Euro (im Osten: 33,56 Euro). Und ab 2007, wenn der Bei­tragssatz zur Arbeitslosen­versicherung um etwa ein Drittel gesenkt wird, geht auch der Beitrag für die Selbstständigen um ein Drit­tel herunter. Jedenfalls nach gegenwärtigem Recht ... Eine Bedingung muss al­lerdings zuvor noch erfüllt werden: Die selbstständige Tätigkeit muss an mindes­tens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Und der Selbstständige muss unmit­telbar vorher in der Arbeits­losenversicherung versiche­rungspflichtig gewesen sein oder eine so genannte Ent­geltersatzleistung der Ar­beitsagentur (zum Beispiel Arbeitslosengeld I) bezogen. Die Versicherungs­pflicht beziehungsweise der Leistungsbezug müssen au­ßerdem innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt min­destens zwölf Monate umfasst haben. Es muss sich dabei nicht um einen zusam­menhängenden Zeitraum handeln; Zeiten der Versi­cherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zu­sammengerechnet.Das Arbeitslosengeld aus einer solchen freiwilligen Versicherung berechnet sich allerdings nicht nach der Höhe dieser Beiträge. Vielmehr wird das frühere versi­cherungspflichtige Arbeits­entgelt herangezogen oder wenn innerhalb des letzten Jahres (ersatzweise der beiden letzten Jahre) keine 150 Tage mit Anspruch auf Ar­beitsentgelt nachgewiesen werden können - ein fiktives Arbeitsentgelt, das sich pau­schal nach der beruflichen Qualifikation richtet.Dabei wird nach vier Qua­lifikationsgruppen unterschieden. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation, die für eine Beschäftigung erfor­derlich ist, auf die die Agen­tur für Arbeit ihre Vermitt­lungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat.Aus der Zuordnung zu diesen Gruppen ergibt sich dann die Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Dauer des Ar­beitslosengeldbezuges be­trägt maximal 12 Monate, für mindestens 55-Jährige maxi­mal 18 Monate.Wichtig: Die „freiwillige Weiterversicherung” der Selbstständigen endet „zwin­gend am 31. Dezember 2010”. Ziel dieser Befristung ist es, so die Bundesregierung, „zu-nächst Erfahrungen mit der Neuregelung zu sammeln”. Selbstständige, die sicher sind, dass sie bis 2010 Ar­beitslosigkeit nicht zu fürch­ten haben, brauchen die Wei­terversicherung nicht zu be­antragen - und können die „gesammelten Erfahrungen” abwarten ... 

 

 
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