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Kaum in Kraft getreten, schon wieder geändert |
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Am 1. Februar 2006 in Kraft getreten - und schon entscheidend geändert:
Wolfgang Büser KARLSRUHE. Vielen Selbstständigen, denen der freiwillige Beitritt zur Arbeitslosenversicherung gestattet wurde, ist dieses Recht rückwirkend zum 1. Juni 2006 wieder entzogen worden (falls sie sich bis dahin nicht schon gemeldet hatten). Das betrifft alle Freiberufler, Gewerbetreibende und andere selbstständig tätige Frauen und Männer, die vor 2004 laufend auf eigenen Füßen gestanden haben.
Jetzt steht nur noch denjenigen der Beitritt offen, die sich seit 2004 selbstständig gemacht haben - und das auch nur noch bis Ende Dezember 2006. Danach (wie auch jetzt schon) ist für neu ins selbstständige Berufsleben einsteigende Personen Bedingung, dass sie sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung anmelden.Das allerdings zu konkurrenzlosen Bedingungen. Unabhängig vom Einkommen, betragen die an die Agentur für Arbeit abzuführenden Beiträge pro Monat nur 39,81 Euro (im Osten: 33,56 Euro). Und ab 2007, wenn der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um etwa ein Drittel gesenkt wird, geht auch der Beitrag für die Selbstständigen um ein Drittel herunter. Jedenfalls nach gegenwärtigem Recht ... Eine Bedingung muss allerdings zuvor noch erfüllt werden: Die selbstständige Tätigkeit muss an mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Und der Selbstständige muss unmittelbar vorher in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein oder eine so genannte Entgeltersatzleistung der Arbeitsagentur (zum Beispiel Arbeitslosengeld I) bezogen. Die Versicherungspflicht beziehungsweise der Leistungsbezug müssen außerdem innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens zwölf Monate umfasst haben. Es muss sich dabei nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln; Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet.Das Arbeitslosengeld aus einer solchen freiwilligen Versicherung berechnet sich allerdings nicht nach der Höhe dieser Beiträge. Vielmehr wird das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen oder wenn innerhalb des letzten Jahres (ersatzweise der beiden letzten Jahre) keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nachgewiesen werden können - ein fiktives Arbeitsentgelt, das sich pauschal nach der beruflichen Qualifikation richtet.Dabei wird nach vier Qualifikationsgruppen unterschieden. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat.Aus der Zuordnung zu diesen Gruppen ergibt sich dann die Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges beträgt maximal 12 Monate, für mindestens 55-Jährige maximal 18 Monate.Wichtig: Die „freiwillige Weiterversicherung” der Selbstständigen endet „zwingend am 31. Dezember 2010”. Ziel dieser Befristung ist es, so die Bundesregierung, „zu-nächst Erfahrungen mit der Neuregelung zu sammeln”. Selbstständige, die sicher sind, dass sie bis 2010 Arbeitslosigkeit nicht zu fürchten haben, brauchen die Weiterversicherung nicht zu beantragen - und können die „gesammelten Erfahrungen” abwarten ...
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