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Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit |
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Auch nach Aufhebungsvertrag möglich
ddp.djn Kassel. Der Abschluss einens Aufhebungsvertrags bringt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin gekündigt worden wäre. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel.
Im vorliegenden Fall hatte ein Lagerarbeiter gegen die Bundesagentur für Arbeit geklagt. Er hatte wegen einer betrieblichen Neustrukturierung nach acht Jahren seinen Arbeitsplatz verloren und mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist beendete. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe.
Nach Einschätzung der Richter hätte sich der Kläger jedoch gegen die betriebsbedingte und sozial gerechtfertigte Kündigung nicht erfolgreich vor Gericht wehren können. Daher sei es ihm auch nicht zuzumuten gewesen, auf die Abfindung zu verzichten und die angedrohte Kündigung abzuwarten.
Aktenzeichen B11a AL 47/05 R
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