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Internetrecht: Impressumspflicht für Firmenseiten |
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Kundenwerbung führt im Internetzeitalter kaum an der firmeneigenen Website vorbei. Da die Gestaltung einer Firmenseite einem geschäftlichen Zweck dient, muss zur Anbieterkennzeichnung ein Impressum enthalten sein. Die Anforderungen an ein Impressum sind streng gefasst. Eine Pflichtverletzung wäre eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die in § 6 TDG vorgeschriebenen Pflichtangaben:
• Name und Anschrift des Anbieters
• Register und Registernummer
• Informationen zur schnellen und elektronischen Kontaktaufnahme
• Angabe des Vertretungsberechtigten
• Angabe von Berufsbezeichnung und Berufskammer
• wenn vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer
sollten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Am einfachsten ist die Umsetzung durch einen eigenen Menüpunkt "Impressum" oder als Fixpunkt in der Kopf- oder Fußzeile des Internetauftrittes.
Entsprechen die Angaben nicht den allgemeinen und speziellen Informationspflichten, drohen Abmahngebühren. Abmahnungen können durch Wettbewerber oder speziell qualifizierte Einrichtungen, zum Beispiel die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, erfolgen, die nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Abmahnung berechtigt sind, wenn damit eine Besserstellung im Wettbewerb oder eine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen einhergeht.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist bei der Erstellung des Impressums darauf zu achten, dass auch blinden oder sehbehinderten Internetnutzern die Pflichtangaben zur Verfügung stehen müssen, wenn das Angebot insgesamt für sie nutzbar ist. Würden zur Verminderung des Empfangs von Spam-E-Mails die Impressumsangaben in einer Bilddatei dargestellt, würde diese Personengruppe von der Nutzung ausgeschlossen und gegen das Grundrecht der Benachteiligung verstoßen.
Zur weiterführenden Information hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu den Informationspflichten eine Checkliste zusammengestellt, die unter wettbewerbszentrale.de heruntergeladen werden kann. Das Teledienstgesetz kann unter bundesrecht.juris.de nachgelesen werden.
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